Bundesvorschriften für öffentliche Beurkundungen nicht notwendig
Kantonales – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die vom Bund vorgeschlagenen Bestimmungen bezüglich der öffentlichen Beurkundung entschieden ab. Der Kanton Thurgau habe die vorgeschlagenen Normen durch kantonale Gesetzesbestimmungen und Verordnungen bereits hinlänglich geregelt, teilt der Regierungsrat dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit.
Mit einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches möchte der Bund die von Lehre und Rechtsprechung anerkannten bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung gesetzlich normieren. Zudem sollen die Kantone die Urkundspersonen ermächtigen können, auch elektronische Unterschriften zu erstellen.
Der Regierungsrat sieht keine Notwendigkeit für bundesrechtliche Normen im Bereich der öffentlichen Beurkundung und lehnt die vorgeschlagenen Änderungen entschieden ab. In seinem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie in der Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen habe der Kanton Thurgau die vom Bund vorgeschlagenen Normen bereits hinreichend verankert. Ein Eingreifen des Bundesgesetzgebers sei deshalb in keiner Weise erforderlich. Auch habe der Kanton Thurgau bereits frühzeitig die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Ausfertigung von öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen geschaffen.
Falls der Bund auf der Revision beharrt, bringt der Regierungsrat einige Bemerkungen an. Abgelehnt wird die Erweiterung des Freizügigkeitsgrundsatzes auf Grundstücksgeschäfte. Dank der Beschränkung der Beurkundungskompetenz von Grundstücksgeschäften auf die kantonalen Grundbuchverwalter und Notare herrsche im Thurgau grosse Rechtssicherheit. Als zu weitgehend beurteilt wird auch ein zentrales System des Bundes für die Aufbewahrung elektronischer öffentlicher Urkunden. Ein entsprechendes System könne auf Kantonsebene effizienter betrieben werden. Auch vom Bund festgesetzte Gebühren werden abgelehnt.