Grundsätzliches Ja zur Umsetzung der dringlichen Asylgesetzrevision
Kantonales – Damit die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes, die das Parlament Ende September 2012 verabschiedet hat, vollständig umgesetzt werden können, müssen die Verordnungen zum Asylgesetz angepasst werden. In der Vernehmlassung zu diesen Verordnungen äussert sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau grundsätzlich positiv, macht jedoch einige Anmerkungen im Detail.
Zu den Neuerungen gehört auch eine Verordnung für die Testphase im Hinblick auf die geplante Neustrukturierung des Asylbereichs. Die neuen Bestimmungen definieren unter anderem die Beiträge oder Kompensationen an jene Kantone, die im Rahmen einer Testphase ein Zentrum des Bundes auf ihrem Gebiet beherbergen. Ebenso wird die Ausgestaltung von Zentren für Renitente bestimmt. Zudem sollen Asylsuchende in Bundeszentren an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Nebst seinem grundsätzlichen Einverständnis macht der Regierungsrat verschiedene Anmerkungen zur Vorlage. So schreibt er, dass es sehr wichtig sei, dass die Zuweisung von Asylsuchenden in die neue Testphase oder in die bisherige Verfahrensart nach Zufall erfolge. Diese Form sei beizubehalten, da andernfalls ein Kampf um gute oder schlechte Risiken entstehen würde.
Auf Unterstützung angewiesen
Eine weitere Bestimmung legt fest, dass Personen, bei denen nach einer Ablehnung des Asylgesuchs in der Testphase der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, dem Standortkanton zugewiesen und an den Verteilschlüssel angerechnet werden. Dazu merkt der Regierungsrat an, dass diese Regelung bedeutend mehr Plätze für die Ausschaffungshaft erfordere als üblicherweise in den Kantonen vorhanden seien. Diesbezüglich seien die Kantone folglich auf die Unterstützung des Bundes zwingend angewiesen.
Einverstanden ist der Regierungsrat damit, dass die Fristen zur Verfahrensbeschleunigung so ausgestaltet werden, dass sie die Behörden zwar binden und so einen gewissen Zwang zur Beschleunigung schaffen. Auf der anderen Seite dürften sie indessen nicht in der Weise ausgelegt werden können, dass die betroffenen Personen die Verfahren aus formellen Gründen unnötig verzögern können. Es sei daher festzuhalten, dass wegen Überschreitung der Bearbeitungsfristen keine Rechte zur Überweisung einer Person in das verlängerte oder ordentliche Verfahren abgeleitet werden können.
Zur Bestimmung, dass der Bund zusammen mit dem Kanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht zu gewährleisten haben, merkt der Regierungsrat an, dass demzufolge zum Beispiel durch Hospitalisation von Personen aus Bundeszentren dem Standortkanton aufgrund seines Anteils an den Fallpauschalen beträchtliche Kosten entstehen werden. Einen administrativen Mehraufwand für die Kantone verortet der Regierungsrat zudem dabei, dass grundsätzlich der Standortkanton eines Bundeszentrums für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig bleibe.
Schliesslich befürwortet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum niederschwellig umschrieben werden. Allerdings bedauert er, dass die besonderen Zentren nicht auch Personen offen stehen, die den Kantonen bereits zugewiesen worden sind. Auch den Kantonen würden meist Plätze für Personen aus dem Asylbereich fehlen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und den Betrieb in den Unterkünften stören.