Stimm- und Wahlrechtsgesetz wird total revidiert
Kantonales – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vollständig überarbeitet. Das Gesetzeswerk aus dem Jahr 1995 wurde bereits mehrmals teilrevidiert. Nun werden zahlreiche Neuerungen aufgenommen sowie etliche Bereiche präziser und ausführlicher geregelt. In der Vernehmlassung wurde der Gesetzesentwurf durchwegs positiv, einzelne Bestimmungen jedoch kontrovers, beurteilt. Nun legt der Regierungsrat dem Grossen Rat die entsprechende Botschaft vor.
Letztmals wurde das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht im Jahr 2011 revidiert. Neu werden nun diverse Bereiche ausführlicher und präziser geregelt. Dazu gehören unter anderem die Zugänglichkeit von Stimmlokalen, die minimale Urnenöffnungszeit, die Vorbereitungshandlungen für die Auszählung, die Ungültigkeitskriterien, die Voraussetzungen für die Nachzählung und für einen allfälligen Losentscheid, die Regelungen für einen zweiten Wahlgang und für Ersatzwahlen sowie das Abstimmungsverfahren an Gemeindeversammlungen bei mehreren sich gegenüberstehenden Anträgen.
Kontroverse Themen
In der Vernehmlassung wurde der Gesetzesentwurf von den knapp 100 eingeladenen Stellen durchwegs positiv beurteilt. Bezüglich einzelner Bestimmungen zeigten die Vernehmlassungsteilnehmer reges Interesse; zu rund der Hälfte der vorgeschlagenen 100 Paragrafen gingen Bemerkungen ein. Besonders kontrovers waren folgende Themen: Wohnsitzpflicht der Behörden, kantonale Ausnahmebewilligung für die Einrichtung eines Stimmlokals in einem privaten Gebäude, Abschaffung der Stellvertretung bei der Stimmabgabe, Abfassung von Botschaften, Genehmigung der Ständeratswahlen, Nachrücken in den Grossen Rat sowie Konsultationsabstimmungen in den Gemeinden.
Bezüglich Abstimmungstag wurde in der Vernehmlassung verlangt, dass die Wahlen des Grossen Rates und des Regierungsrates gleichzeitig stattfinden. Der Regierungsrat verschliesst sich dieser Lösung nicht grundsätzlich, will sie aber von Fall zu Fall prüfen und nicht gesetzlich festschreiben.
Die Gemeindebehörden haben eine genügende Anzahl von Stimmlokalen zu bezeichnen. Sie verfügen dabei über einen grossen Ermessungsspielraum. Falls Stimmlokale in privaten Gebäuden eingerichtet werden, ist nach wie vor eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich. Dies darum, weil die Benutzung von privaten Gebäuden als Stimmlokale nach Ansicht des Regierungsrates eine klare Ausnahme bleiben soll.
Die Urnenschliessung um spätestens 11.30 Uhr entspricht dem bisherigen Recht. Neu wird vorgeschlagen, dass die Urnen während mindestens einer halben Stunde offen bleiben müssen. Eine kürzere Öffnungszeit wäre für die Stimmberechtigten nicht mehr zumutbar. Ausserdem erklärte der Grosse Rat im Oktober 2011 eine Motion für erheblich, die verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen. Nun soll in diesem Bereich das kantonale Minimum an das bundesrechtlich verlangte Minimum angeglichen werden.
Stellvertretung bleibt möglich
Im Interesse einer möglichst hohen Stimmbeteiligung will der Regierungsrat an der traditionellen Form der Stellvertretung festhalten. Die Abschaffung der Stellvertretungsmöglichkeit für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft war in der Vernehmlassung gefordert worden, weil dies für die Urnenoffizianten nur schwer überprüfbar sei.
Mit der Auszählung der Stimmen darf weiterhin erst am Abstimmungstag begonnen werden. In der Vergangenheit waren in diesem Bereich immer wieder Fragen aufgetaucht. 2011 wurde deshalb eine Präzisierung in die Verordnung aufgenommen, welche nun ins Gesetz überführt wird. Demzufolge dürfen frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszählung getroffen werden. Zulässig sind insbesondere die Öffnung der brieflich eingegangenen Sendungen, die Überprüfung der Stimmrechtsausweise sowie die Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
Die Bestimmung zur Nachzählung wurde inhaltlich unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen. Sie ist nach wie vor nur dann anzuordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein unrichtiges Ergebnis ermittelt sein könnte. Ein knappes Ergebnis ist für sich allein noch kein Grund für eine Nachzählung.
Gebot der Sachlichkeit
Bezüglich der Beiträge von Komitees in den Botschaften zu Initiativen und Referenden gingen in der Vernehmlassung zahlreiche Hinweise ein, was zu einer Überarbeitung der Bestimmungen führte. Hingewiesen wird auf das Gebot der Sachlichkeit. Verlangt wird, dass bei den im Parlament behandelten Vorlagen die wichtigsten dort vertretenen Positionen darzulegen sind. Einerseits sollen Initiativ- und Referendumskomitees ihre Ausführungen selbst formulieren können. Andererseits werden auch die Möglichkeiten des Regierungsrates beziehungsweise der Gemeindebehörden für Änderungen und Kürzungen definiert. Initiativ- und Referendumskomitees dürfen in ihren Ausführungen keine Verweise auf elektronische Quellen anbringen, da diese jederzeit veränderbar sind.
Neu soll die Ständeratswahl durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Grossen Rat genehmigt werden. So wird das Genehmigungsverfahren beschleunigt und ist nicht mehr an den Sitzungsrhythmus des Grossen Rates gebunden. Damit kann gewährleistet werden, dass erst in einem zweiten Wahlgang gewählte Ständerätinnen oder -räte künftig an der ersten Session teilnehmen können.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei Proporzwahlen soll gegenüber dem bisherigen Recht um zwei Wochen vom 55. auf den 69. Tag vorverschoben werden. Grund dafür sind die umfangreichen Vorarbeiten für die Erstellung der Wahlunterlagen, insbesondere die Kontrolle der Wahlvorschläge bei den Grossratswahlen mit mehr als 1000 Kandidierenden.
Geregelt wird auch der Bereich Konsultativabstimmungen auf Stufe Gemeinde, die grundsätzlich zugelassen sind. Man will damit den Gemeinden die Möglichkeit geben, zu gewissen Fragen aus ihrem Kompetenzbereich eine Meinungsäusserung der Bevölkerung einzuholen. Unzulässig ist allerdings, mittels Konsultativabstimmungen eine Gemeindebehörde zu einer bestimmten Haltung in einer kantonalen Angelegenheit zu verpflichten. Eine Konsultativabstimmung ist trotz der formellen Ungebundenheit eine staatliche Abstimmung und kann nicht von Privaten sondern nur von einer Gemeindebehörde angeordnet und durchgeführt werden.
Der Regierungsrat sieht vor, dass das Gesetz bis Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach dem Ablauf der Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann. Somit könnten die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden im Frühjahr 2015 nach neuem Recht ablaufen.