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Neue Lösung für Kitesurfer auf Seen bringt unnötigen Mehraufwand

Frauenfeld – Mit der vom Bund vorgeschlagenen Revision der Binnenschifffahrts-Verordnung ist der Regierungsrat des Kantons Thurgau grundsätzlich einverstanden. So zum Beispiel mit der Einführung der 0,5 Promillegrenze auf Sport- und Freizeitschiffen. Als nicht sinnvoll erachtet er hingegen, dass das Verbot des Kitesurfens aufgehoben wird und somit keine speziellen Zonen mehr für das Kitesurfen festgelegt werden können. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund.

Kitesurfer gibt es immer mehr auch am Bodensee. (Bild: Carl Ernst Stahnke/pixelio.de)

Kitesurfer gibt es immer mehr auch am Bodensee. (Bild: Carl Ernst Stahnke/pixelio.de)

Der Bund schlägt vor, dass ab 2014 auf Schweizer Gewässern für Sport- und Freizeitschiffe die gleichen Promillegrenzen gelten sollen wie im Strassenverkehr. Demnach gelten Führerinnen und Führer von Schiffen ab 0,5 Promille als fahrunfähig. Das gleiche gilt für Personen, die sich an der Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben. Mit dieser und verschiedenen anderen Neuerungen in der Binnenschifffahrtsverordnung ist der Regierungsrat grundsätzlich einverstanden.

Hingegen nimmt er zur Kenntnis, dass das Verbot des Kitesurfens aus dem Jahr 2001 aufgehoben wird, so wie es National- und Ständerat beschlossen haben. Der Bund wird damit verpflichtet, die nach Ansicht des Regierungsrates sinnvolle Regelung von speziellen Zonen für das Kitesurfen, die auch auf dem Bodensee und Untersee gelten, aufzuheben. Künftig sind  die Kantone gezwungen, mittels Verboten das Kitesurfen in gewissen Gebieten zu untersagen, was zweifellos mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sein wird.

Nicht nachvollziehbar ist für den Regierungsrat die neue Regelung, dass das Auslaufen bei unsichtigem Wetter ohne die erweiterte Ausrüstung nicht mehr erlaubt sein soll. Seiner Ansicht nach sollte das Ausfahren mit Kompass oder Satnav-Gerät auch weiterhin möglich sein, selbst wenn die erweiterte Ausrüstung mit Radar, Satnav- und Sprechfunkgerät sowie Wendekreisanzeiger für grösser Fahrzeuge nicht vorhanden ist. In solchen Fällen müsste einfach die Geschwindigkeit entsprechend den Verhältnissen angepasst werden.

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