Sozialhilfeverordnung in mehreren Punkten angepasst
Kantonales – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Sozialhilfeverordnung überarbeitet und sie in mehreren Punkten der gelebten Praxis angepasst. Unter anderem ist er einem Urteil des Verwaltungsgerichts nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil Erlasse in Form von Richtlinien, Empfehlungen oder Ausführungsbestimmungen als zu wenig verbindlich erklärt. Es empfahl die Form von verbindlichen Weisungen. Mit einem generellen Hinweis einleitend zur Verordnung wird der Vorgabe des Verwaltungsgerichts nachgekommen und die Begriffe mit «Weisungen» ersetzt.
In einem weiteren Punkt geht es um die Sozialhilfe von Kurzaufenthaltern ohne Stelle. Gemäss Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU können Angehörige der EU/EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, deren Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, während der Stellensuche von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, sofern eine kantonale gesetzliche Grundlage besteht. Mit der vorliegenden Revision wird im Kanton Thurgau diese notwendige Grundlage geschaffen.
Bei der Abschaffung der Ersatzpflicht von Sozialhilfeleistungen unter den Gemeinden für Thurgauer Bürgerinnen und Bürger während der ersten zwei Jahre der Wohnsitznahme wurden aus Versehen zwei Bestimmungen aus der Sozialhilfeverordnung gestrichen. Sie betreffen die Richtigstellung, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist, sowie das dafür geltende Verfahren. Diese Bestimmungen werden wieder in die Verordnung aufgenommen.
Schliesslich haben die Erfahrungen mit dem neuen Finanzierungssystem gezeigt, dass im Interesse der Verständlichkeit das Leistungsangebot «Tagesstruktur» in die beiden Komponenten «Beschäftigung» und «Werkstätten» zu unterteilen ist. Auf diese Weise kann den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen werden.