Regierungsrat begrüsst geplante Änderung des Adoptionsrechts
Frauenfeld – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst grundsätzlich die Revision des veralteten Adoptionsrechts. Er unterstützt die Bestrebungen des Bundes, das Kindeswohl höher als bisher zu gewichten. In seiner Vernehmlassungsantwort bringt er noch weitergehende Vorschläge ein.
Mit der Revision des Adoptionsrechts will der Bund das Anliegen, das Kindeswohl ins Zentrum der Adoptionsentscheidung zu stellen, weiter stärken. Dazu soll zum Beispiel von gewissen Adoptionsvoraussetzungen abgewichen werden können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dies führt vermehrt zu einer Beurteilung, die dem Einzelfall noch besser gerecht werden kann. Zudem soll die Stiefkindadoption für eingetragene Paare geöffnet und damit eine Gleichstellung von Kindern, die bereits heute in eingetragenen Partnerschaften aufwachsen, mit Kindern in ehelichen Gemeinschaften erreicht werden. Als Variante schlägt der Bundesrat zudem vor, die Stiefkindadoption auch für faktische, hetero- wie homosexuelle Lebensgemeinschaften zu öffnen.
Vorschläge des Regierungsrates
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich, dass das veraltete Adoptionsrecht geändert wird. Zu den einzelnen Zielen der Revision bringt er einige Änderungsvorschläge ein. So könne es nicht die Aufgabe der zuständigen Behörde sein, bei Abweichungen vom gesetzlich geregelten Mindestalter sowie vom Höchst- und Mindestaltersunterschied zu prüfen, ob diese Ausnahme dem Kindeswohl diene. Vielmehr müssten die adoptionswilligen Personen diese Begründungen liefern. Bei der Herabsetzung der Ehedauer solle vor allem auf die Dauer der gelebten Hausgemeinschaft abgestützt werden. Diese sollte mindestens während fünf Jahren bestehen.
Beim Spezialfall der Stiefkindadoption wird begrüsst, dass der Einbezug der Kinder höher als bisher gewichtet wird. Der Regierungsrat schlägt vor, dass eine solche Adoption nur durchgeführt werden kann, wenn es sich um eine volljährige Person handelt, die ihrer Adoption rechtsgültig zugestimmt hat. Ausnahmen sollten nur gewährt werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Nachteile für gleichgeschlechtliche Paare
Abgelehnt wird die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in eingetragener Partnerschaft sowie die Einzeladoption in einer solchen oder anderen Konstellation. Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Adoption sollten in jedem Fall die Ehe sein. Dabei sollte die gelebte Hausgemeinschaft angerechnet werden können.
Bei der Erwachsenenadoption schlägt der Regierungsrat eine Mitteilungspflicht gegenüber den leiblichen Eltern vor. Sonst könne es geschehen, dass ein leiblicher Elternteil bis zu seinem Tod nicht erfahre, dass er rechtlich kein Kind mehr habe. Die Herabsetzung der Betreuungszeit auf drei Jahre für künftige Adoptiveltern wird abgelehnt.
Begrüsst wird der Auskunftsanspruch des adoptierten Kindes. Hinsichtlich der Lockerung des Adoptionsgeheimnisses für leibliche Eltern sieht der Regierungsrat keine zielführenden Lösungen und verweist deshalb auf die Möglichkeit der offenen Adoption. Das Vorhaben, dass Suchdienste, analog zu den Adoptionsvermittlungsstellen, vom Bund anerkannt sein müssen, findet die Zustimmung der Thurgauer Regierung. Dabei dürften allerdings keine falschen Erwartungen geweckt werden. Es werde nämlich nicht möglich sein, flächendeckende Suchbegehren durch die öffentliche Hand zu unterstützen. Insbesondere Suchaufträge im Zusammenhang mit Auslandadoptionen könnten ins Uferlose gehen. Bei Adoptionen im Ausland seien die Behörden der Herkunftsländer verpflichtet, die Verhältnisse der Kinder zu prüfen und für korrekte Verfahren zu garantieren.