Verordnung zum Planungs- und Baugesetz in einigen Punkten verbessert
Frauenfeld – Aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) hat der Regierungsrat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz im Interesse der Transparenz und einer raschen Umsetzung in einigen Punkten angepasst. In der Praxis festgestellte Nachteile der neuen Geschossflächenziffer (GFZ) können so vollständig eliminiert werden.

Der Thurgauer Regierungsrat hat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz in einigen Punkten verbessert (Bild: kb)
Erste Erfahrungen mit der Einführung der IVHB per 1. Januar 2013 haben gezeigt, dass der Umsetzungsprozess sehr komplex ist und einige Anpassungen im kantonalen Recht erforderlich machen. Der Regierungsrat hat nun eine Verordnungsänderung zum Planungs- und Baugesetz beschlossen. Damit werden einige Formulierungen präzisiert und der bisherigen Praxis angepasst sowie einzelne Abmessungen, Bauabstände, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren neu geregelt.
Ausserdem ist die Umrechnungstabelle betreffend Ausnützungsziffer zu Geschossflächenziffer geändert worden, wodurch sich die Umrechnungswerte zwischen 10 und 20 Prozent erhöhen. Die Umrechnungstabelle ist primär eine gesetzgeberische Massnahme zum Übergangsrecht. Die Festlegung der definitiven Baudichten ist die Aufgabe der Gemeinden als für die Kommunalplanung zuständiges Organ.
Im Gegensatz zu der bisher gültigen Ausnützungsziffer (AZ) werden bei der Berechnung der Geschossflächenziffer (GFZ) sämtliche Geschossflächen in die Nutzungszifferberechnung eingeschlossen, insbesondere auch die Flächen von Tiefgaragen. Die Verordnung hat diesem Umstand bisher damit Rechnung getragen, dass für die Erstellung von Tiefgaragen und für die Umrechnung von der AZ zur GFZ ein Bonus von 30 Prozent gewährt wurde. Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz sieht neu vor, dass für die Erstellung von Tiefgaragen und vollständig in Gebäude integrierte Garagen die Berechnung der GFZ angepasst und zusätzlich ein Zuschlag von 10 Prozent auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer gewährt wird.