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Jokertage im Volksschulgesetz verankern

Frauenfeld – Im Dezember 2013 hat der Grosse Rat der Einführung von Jokertagen an den Thurgauer Volksschulen zugestimmt. Nun ist das Gesetz über die Volksschule entsprechend anzupassen. Gleichzeitig sollen auch andere Bestimmungen des Gesetzes neu geregelt werden.

 

Kinder sollen zwei Tage ohne Grund vom Unterricht fernbleiben können. (Bild: tm)

Kinder sollen zwei Tage ohne Grund vom Unterricht fernbleiben können. (Bild: tm)

Im Zentrum steht dabei die Klärung von Fragen, die sich im schulischen Alltag oftmals stellen, wie etwa betreffend die Zuständigkeiten von Schulbehörde und Schulleitung, die Elternpflichten, die Präsenz der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit, die Blockzeit und die Ferienregelung. Das Departement für Erziehung und Kultur unterzieht die geplanten Änderungen einer externen Vernehmlassung.
 
«Die Schülerinnen und Schüler können an zwei Kalendertagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von wichtigen Gründen dem Unterricht fernbleiben.» Diese neue Regelung, die sogenannten Jokertage, soll ins Gesetz über die Volksschule aufgenommen werden. Das ist die Absicht des
Grossen Rates, der einen entsprechenden Vorstoss Ende letzten Jahres erheblich erklärt hat. Damit wird eine einheitliche Regelung für alle Schulgemeinden gewährleistet. 

Eltern mit einbeziehen 
Neu sollen auch schulische Informationsveranstaltungen beispielsweise zu pädagogischen Fragen für Eltern obligatorisch erklärt werden können. Bis jetzt können Eltern lediglich für individuelle Besprechungen und Besuche in der Klasse verpflichtet werden.
 
Im Weiteren beabsichtigt der Regierungsrat, die Ferien künftig verbindlich auf Gesetzesstufe festzulegen. Neu ist insbesondere, dass in jedem Fall zwei Wochen Weihnachtsferien gewährt werden sollen. Dies dient einerseits der Klarheit bezüglich der Dauer der Weihnachtsferien
und entspricht der Praxis vieler Firmen, ihren Angestellten und damit auch den Eltern schulpflichtiger Kinder zwei Wochen Ferien zu gewähren.

Maximal 200 Franken
Unklarheiten haben sich bisher des Öftern bei der Höhe von Elternbeiträgen für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager ergeben. Die maximalen Beiträge sollen nun auf Gesetzesebene festgelegt werden. Für Lagerwochen zum Beispiel soll der Elternbeitrag
pauschal maximal 200 Franken betragen. Elternbeiträge sollen künftig in besonderen Fällen auch für Sprachkurse von Schülerinnen und Schülern erhoben werden können. Dabei geht es insbesondere um Deutschkurse für fremdsprachige Kinder. Beiträge sollen diejenigen Eltern leisten müssen, die sich nicht oder kaum um eine Integration ihrer Kinder in das Umfeld ihres Wohnortes bemüht haben.
 
Um Klarheit zu schaffen, soll ebenfalls auf Gesetzesstufe verankert werden, in welchem Umfang Lehrpersonen für schulische Arbeiten während der unterrichtsfreien Zeit verpflichtet werden können. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent sollen es jährlich höchstens fünf Tage, bei höherem Beschäftigungsgrad maximal zehn Tage sein.
 
Die Umsetzung der Blockzeiten in der Primarschule hat gezeigt, dass es einem Bedürfnis der Schulgemeinden entspricht, in Ausnahmesituation die Blockzeiten zu verlängern. Diese Erlaubnis soll durch eine Ergänzung des Gesetzes gewährt werden.
 
Die geplanten Neuerungen werden nun vom Departement für Erziehung und Kultur einer externen Vernehmlassung unterzogen. Einbezogen sind alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, verschiedene schulische Verbände sowie die grossen Verbände von Wirtschaft und Landwirtschaft. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. November 2014.
 

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