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Bundesgesetz soll Tabakprävention unterstützen

Frauenfeld – Im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes will der Bund für Tabakprodukte eine spezifische Gesetzgebung schaffen. Damit sollen die laufenden Bestrebungen der Kantone im Bereich der Tabakprävention unterstützt werden. Der Thurgauer Regierungsrat erachtet dies als sinnvoll und begrüsst auch, dass dabei tabakähnliche Produkte den Tabakprodukten gleichgestellt werden. In einigen Bereichen geht dem Regierungsrat das Gesetz jedoch zu weit.

Das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte hat zum Zweck, den Konsum von Tabakprodukten zu verringern und die schädlichen Auswirkungen des Konsums zu beschränken. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterstützt die Schaffung einer spezifischen Gesetzgebung für Tabakprodukte, wozu auch tabakähnliche Produkte zählen werden. Er begrüsst auch die national einheitlichen Mindestregelungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring. Allerdings sei in diversen Punkten nicht nachvollziehbar, wieso die Bestimmungen der entsprechenden EU-Richtlinien nicht übernommen würden, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund.

Weniger Menschen sollen dem Rauchen verfallen. (Bild: Archiv)

Weniger Menschen sollen dem Rauchen verfallen. (Bild: Archiv)

Der Regierungsrat begrüsst die Gleichsetzung von Produkten ohne Tabak, die wie Tabak verwendet werden (z.B. E-Zigaretten), mit den Tabakprodukten. Er empfiehlt allerdings, diese Gleichsetzung nicht auf nikotinhaltige Produkte zu beschränken, sondern sämtliche tabakähnlichen Produkte einzuschliessen. Er unterstützt auch das neu vorgesehene, umfassende Werbeverbot für Tabakprodukte. Hingegen lehnt er die Ausdehnung des Werbeverbots auf Zeitungen, Zeitschriften sowie das Internet ab. Hier gehe der Gesetzgeber eindeutig zu weit.

Das im Tabakgesetz vorgesehene Verbot für die Abgabe von Geschenken in Verbindung mit dem Kauf von Tabakprodukten, sei eine unnötige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Gemäss Entwurf soll die Einschränkung nur zeitlich und örtlich für einen bestimmten Personenkreis gelten. Eine derartige Formulierung sei im Vollzug nicht durchführbar, bemerkt er in seinem Schreiben.

Vorbehalte des Regierungsrates
Es sei sinnvoll, das Abgabealter für Tabakprodukte gesamtschweizerisch zu regeln, jedoch habe er Vorbehalte bezüglich des festgelegten 18. Altersjahrs sowie des generellen Verbots der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige. Auch 16-Jährigen könne man durchaus die entsprechende Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in Bezug auf den Tabakkonsum zugestehen, wendet der Regierungsrat ein. Er lehnt deshalb auch die Ausdehnung der Strafnorm auf die Abgabe von Tabakprodukten durch Minderjährige an Erwachsene ab.

Die vorgesehene Meldepflicht über Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring lasse sich mit der Zweckbestimmung des Gesetzes nicht begründen. Ausgaben für Werbung seien kein mittelbarer Indikator für den Konsum von Tabakprodukten. Der Regierungsrat beantragt, diesen Gesetzesartikel zu streichen. Der Regierungsrat unterstützt jedoch die Ausweitung des Rauchverbots in allen öffentlich zugänglichen Räumen auf Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind oder die wie Tabakprodukte verwendet werden und die beim Inhalieren bestimmte Substanzen freisetzen.

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