Regierungsrat lehnt Gesetzesänderungen ab
Frauenfeld – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Ansicht, weitere Verbesserungen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit sollten durch den Vollzug erzielt werden. In seiner Vernehmlassungsantwort lehnt er die vom Bund vorgeschlagenen Gesetzesänderungen mehrheitlich ab.
Der Bund will die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit optimieren. Dafür sollen die Obergrenze für Verwaltungssanktionen erhöht, Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eingeführt und die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages definiert werden. Notwendig sind Anpassungen im Entsendegesetz, im Obligationenrecht und im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Bestrebungen, dass die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit weiter optimiert werden. Er ist jedoch der Ansicht, dass dies momentan nicht über eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, sondern über eine weitere Verbesserung des Vollzugs erfolgen sollte. Gemäss Regierungsrat besteht im Obligationenrecht kein Handlungsbedarf für Änderungen, da die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrags mit den bestehenden Rechtsgrundlagen möglich ist. Zudem könne der Kanton selber bestimmen, für welche Dauer er Mindestlöhne in einer Branche festlegen wolle.
Abgelehnt wird auch die Einführung eines zweiten Verfahrens zur erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Die Einführung des neuen Verfahrens hätte zur Folge, dass innerhalb eines Kantons mehrere Vorgehensweisen und Zuständigkeiten bezüglich Feststellung der wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietung bestünden.
Zudem liege die Beobachtung des Arbeitsmarktes im Aufgabenbereich der tripartiten Kommission, in welche die Sozialpartner eingebunden seien, schreibt der Regierungsrat. Bei einer wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietung bestehe somit die Möglichkeit, an diese Kommission zu gelangen. Nicht unterstützt wird eine zeitlich befristete Abweichung vom Arbeitgeberquorum.
Abgelehnt wird auch die Änderung im Entsendegesetz mit einer massiven Erhöhung der Sanktionsobergrenze bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese Massnahme würde wesentlich höhere Anforderungen an die Begründung der verwaltungsrechtlichen Sanktion stellen, was zusätzlichen administrativen Aufwand für die Vollzugsbehörden bedeute. Die bestehenden Instrumente ermöglichten bereits eine wirksame Sanktionierung von fehlbaren Arbeitgebern, betont der Regierungsrat.