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Gastronom schmuggelte 38 Tonnen Getränke und Lebensmittel

Schaffhausen – 38 Tonnen Getränke und Lebensmittel führte ein im Rheintal ansässiger Gastronom am Zoll vorbei in das schweizerische Zollgebiet ein. Er versorgte seine Betriebe über mehrere Jahre mit den geschmuggelten Waren.

Geschmuggelte Lebensmittel. (Bid: zvg)

Geschmuggelte Lebensmittel. (Bid: zvg)

Im Frühjahr 2014 stellten Mitarbeiter der Eidgenössischen Alkoholverwaltung in einem Gastrobetrieb unversteuerte Spirituosen aus dem Ausland fest. Für die weiteren Abklärungen wurde die Zollfahndung beigezogen.
Lebensmittelschmuggel über längeren Zeitraum
Die umfangreiche Strafuntersuchung ergab, dass der Gastronom regelmässig im grenznahen Ausland für seine Geschäfte Einkäufe tätigte und diese zu Unrecht im Rahmen der Freigrenze für Privatwaren und ohne die erforderliche Zollanmeldung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt hatte (siehe Kasten). Innert rund vier Jahren importierte er insgesamt 38 Tonnen Getränke und  Lebensmittel aller Art, ohne die Einfuhrabgaben zu entrichten. Davon waren ca. eine Tonne  Fleisch- und Fleischwaren, 800 Kilogramm Milchprodukte, drei Tonnen Früchte und Gemüse sowie drei Tonnen Fette und Öle. Durch dieses Vorgehen umging er Lebensmittelvorschriften und hinterzog Einfuhrabgaben von insgesamt  32’000 Franken.

Massive Zunahme der Strafuntersuchungen durch die Zollfahndung
Die Zollfahndung Heerbrugg führte in der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein seit 2010 insgesamt 36 Strafuntersuchungen gegen Betreiber von Gastro- und ähnlichen Betrieben wegen illegaler Einfuhren von Lebensmitteln durch. Dabei wurden Einfuhrabgaben in der Höhe von 370’000 Franken hinterzogen. Neben den Einfuhrabgaben wurden den fehlbaren Personen auch empfindliche Bussen auferlegt.

Lebensmittelrechtlich riskant
Die Untersuchungen zeigten, dass die Lebensmittel nach dem Einkauf im Ausland selbst bei sommerlichen Temperaturen ausnahmslos ungekühlt transportiert wurden. Bei derartigen Transporten ist die Einhaltung der Kühlkette nicht gewährleistet. Auch ist die Rückverfolgbarkeit nicht immer nachvollziehbar. Die zuständigen Lebensmittelbehörden und die Zollverwaltung arbeiten eng zusammen.

Lebensmittel, welche für den gewerblichen Gebrauch eingeführt werden, unterliegen der Abgabenpflicht. Diese müssen elektronisch angemeldet werden. Die Einfuhren müssen über Zollstellen erfolgen, die für die Zollveranlagung von Handelswaren zuständig sind. Die Zollanmeldung kann nur innerhalb der Veranlagungszeiten für Handelswaren eingereicht werden. Es bestehen keine Freigrenzen für Handelswaren. Zudem unterliegen sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie z. B. Fleisch und Fleischwaren, Milchprodukte, Öle und Fette, der Einfuhrbewilligung. Im Rahmen der Wertfreigrenze von 300 Franken sind Nahrungsmittel für den privaten Gebrauch im eigenen Haushalt grundsätzlich abgabenfrei, sofern sie persönlich im Reiseverkehr und in den tolerierten Höchstmengen eingeführt werden. Weitere Infos unter www.ezv.admin.ch

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