Regeln für Sicherheitskräfte
Kreuzlingen – Am Donnerstag kommt das Sicherheitsreglement zur zweiten Lesung in den Gemeinderat. Es hatte in der ersten Sitzung einige Änderungen erfahren, die nun eingearbeitet wurden.
Ein Sicherheitsreglement aufzustellen ist keine leichte Arbeit. Denn jeder möchte sich sicher fühlen. Jeder möchte sich aber auch möglichst frei bewegen können. Von einem solchen Sicherheitsreglement ist also die ganze Bevölkerung betroffen. Aus diesen Gründen beriet der Gemeinderat im Oktober ausführlich aufgrund der in der vorberatenden Kommission angebrachten Änderungsanträgen.
Um das so aufgefrischte Regelwerk nochmals in seiner Gesamtheit beurteilen zu können, hatte Gemeinderat Alexander Salzmann (FDP) eine zweite Lesung beantrag. Es ging deswegen nochmals in die vorberatende Kommission zurück, welche schlussendlich vier Karten ergänzte. Die Gemeinderäte erhalten diese Ergänzung als Tischvolage.
Die ersten drei Karten legen fest, wo die Securities das Velofahrverbot, das Hundegesetz und das Abfallgesetzt durchsetzen. Auf der vierten Karte sind die Stellen des Stadtgebiets definiert, an denen sie generelle Aufgaben erledigen. Sie überwachen die öffentliche Ordnung und dürfen hier auch Wegweisungen aussprechen – durchsetzen darf sie aber nur die Kantonspolizei. Der Hafenplatz, die Skateranlage oder der Bahnhof sind drei dieser zwölf Gebiete der vierten Karte. Sollten sich an den Karten etwas ändern, ist die Öffentlichkeit gemäss Artikel 9 darüber zu informieren.
Änderungen des Gemeinderats
Artikel 36 zur Personenkontrolle wurde ganz gestrichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheitskräfte zwar nach dem Ausweis fragen dürfen. Bürger sind aber nicht verpflichtet, diesen zu zeigen, und dürfen von den Angestellten einer Sicherheitsfirma auch nicht dazu gezwungen werden. Die Sicherheitsbediensteten selbst hingegen sind gemäss Artikel 8 dazu verpflichtet, sich auszuweisen.
Auch ihr Anstellungsverfahren behandelt dieser Artikel. Die beschäftigten Personen müssen jedes Jahr einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einen aktuellen Ausbildungsnachweis vorlegen.
Artikel 41 legt fest, dass man sich über Handlungen der Sicherheitskräfte schriftlich beim Stadtrat beschweren kann. Auf Wunsch besteht Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid.