Der Weg für die Sperrung ist frei
Kreuzlingen – Der einjährige Versuch, die nördliche Einfahrt auf den Boulevard zu sperren, kann starten. Das Bundesgericht in Lausanne hat die letzte hängige Beschwerde der Coop Mineralöl AG abgewiesen. Die höchste richterliche Instanz sah eine Wettbewerbsverzerrung als nicht erwiesen an.

Weniger Durchgangsverkehr und eine höhere Aufenthaltsqualität sind unter anderem Ziele der Verkehrsregimeänderung. (Bild: archiv)
Es sollte ein Kompromiss zwischen allen Betroffen sein: In einem einjährigen Versuch den Fahrzeugen die Einfahrt in den nördlichen Eingang des Boulevards zu verwehren, die Schützenstrasse zwischen Haupt- und Sonnenstrasse zur autofreien Zone und den Teil zwischen Sonnenstrasse und Einfahrt Coop-Tankstelle zur Einbahnstrasse zu machen. Massnahmen, die zum Ziel haben, den Durchgangsverkehr von derzeit rund 8000 Fahrzeugen auf dem Boulevard zu halbieren.
Seit 2014 liegt diese neue Verkehrsregelung für den Boulevard in der Schublade. Einsprachen haben die Versuchsphase bisher jedoch stets verhindert, zuletzt war noch eine der Coop Mineralöl AG hängig. Die Unternehmensführung der Coop Tankstelle beim Einkaufszentrum Karussell sieht erhebliche Umsatzeinbussen auf sie zukommen, weil die Kunden rund drei Kilometer länger fahren müssten und sie so gegenüber anderen Tankstellen benachteiligt würde.
Zuerst wurde die Beschwerde im September 2015 vom Kantonalen Departement für Bau und Umwelt gutgeheissen. Die zwei höheren Instanzen sahen die Befürchtungen jedoch nicht als erwiesen an. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zugunsten der Stadt Kreuzlingen.
Unbegründete Einwände
Das Bundesgericht sieht vor allem den längeren Fahrtweg von 3,5 Kilometern als klarerweise unbegründet an. Zwar werde der Hinweg vom Helvetiaplatz um 1,7 Kilometer länger, der Rückweg hingegen kann wie gewohnt über die Haupstrasse erfolgen. Auch dass die städtischen Pläne dem Zonenzweck widersprechen, ist für das Gericht nicht zu erkennen. Die Verkehrsmassnahme ist an einem «Runden Tisch» als Konsens-Lösung erarbeitet worden und spiegelt damit das öffentliche Interesse sowie die Erforderlichkeit der gewählten Lösung wieder. Dass die Verkehrsanordnung für den Shop- und Tankstellenbereich markante Umsatzeinbussen zur Folge hätte, sei in der Beschwerde ans Bundesgericht nicht nachvollziehbar dargelegt. Es komme also nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Aus diesen Gründen weist die höchste richterliche Instanz der Schweiz die Beschwerde ab und gibt der einjährigen Versuchsphase grünes Licht.
Mehr zum weiteren Vorgehen der Stadt Kreuzlingen lesen Sie am Freitag in der Printausgabe der KreuzlingerZeitung.