Adoptionsrecht wird gelockert
Kreuzlingen – Ab nächstem Jahr gilt ein revidiertes Adoptionsrecht. So muss ein Paar nicht mehr zwingend verheiratet sein und das Mindestalter für eine Adoption sinkt. Der zusätzliche Entscheidungsfreiraum bietet für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aber auch noch eine ungeklärte Auslegung des Gesetzes.

Bei einer Adoption soll das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.
(Bild: www.helenesouza.com/pixelio.de)
«Eine Adoption ist rechtlich gesehen die stärkste Anbindung an eine Person, die wir in der Schweiz kennen», sagt Christian Jordi, Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen (KESB). Damit wird das Bürgerrecht vergeben und gleichzeitig auch die erbrechtliche Stellung einer Person definiert. Nicht nur um des Kindeswohls Willens muss eine solche Entscheidung also seitens der Behörden und dem Kanton gut geprüft sein. Die Hürden dafür sind hoch angesetzt. Mit dem revidierten Adoptionsrecht, welches auf den 1. Januar 2018 in Kraft tritt, lockert der Bundesrat nun einige Regelungen. Er will damit neuen Familienformen Rechnung tragen.
Laut dem Bundesamt für Statistik wurden 2016 in der Schweiz 363 Adoptionen gesprochen. Lediglich 13 davon fanden im Kanton Thurgau statt. Die Annahmen von fremden Kindern haben klar abgenommen, 1980 lag die Zahl der Adoptierten gesamtschweizerisch noch bei 1583 Personen . «Internationale Regelwerke zur Adoption und der medizinische Fortschritte in Sachen künstlicher Befruchtungen haben sicher dazu beigetragen», sagt Sandro Körber, juristischer Sachbearbeiter beim Kantonalen Departement für Justiz und Sicherheit (DJS). Auch dass die Akzeptanz für alleinerziehende Frauen in der Gesellschaft gestiegen ist, führt zu weniger Übernahmen von fremden Kindern. Diese Form der Stiefkindadoption ist dennoch auch die häufigste Form der Adoption, welche die KESB bewilligt. Hier hat der Bundesrat angesetzt, um Ungleichbehandlungen zu beseitigen und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abzusichern.
Gleichgeschlechtliche Adoption
Denn nach geltendem Recht können nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Im Interesse des Kindes wird die sogenannte Stiefkindadoption ab Anfang 2018 auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften offenstehen. Das Paar kann das Stiefkind so vollständig in seine Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen. Hier wird sich zeigen, wie das Gesetz in der Realität zu handhaben ist. Bisher hat Körber in seiner Tätigkeit nur eine Anfrage eines gleichgeschlechtlichen Paares für eine Adoption erhalten. Er könnte sich aber vorstellen, dass das Interesse in Zukunft steigt. Denn theoretisch bietet das neue Gesetz ein Schlupfloch: Adoptiert eine homosexuelle Einzelperson ein Kind, könnte diese später eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen und nach der dreijährigen Partnerschaft dessen eingetragene Partner die Stiefkindadoption beantragen. Denn die gemeinsame Adoption bleibt nach wie vor nur für verheiratete gemischtgeschlechtliche Paare vorbehalten.
Senkung des Mindestalters
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen aufgeweicht. Künftig kann von diesen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindes ist. Das Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption wird zudem von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung von fünf auf drei Jahre gesenkt. Ausschlaggebend für die Berechnung ist dabei nicht mehr die Dauer der Ehe, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts: Die Ehegatten müssen mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, um ein Kind adoptieren zu können. «Damit erhalten wir einerseits mehr Möglichkeiten, die besten Lösungen für unsere Mitmenschen zu finden. Andererseits müssen wir auch genauer hinschauen», erklärt Jordi die Herausforderung, welche mit dem revidierten Gesetzt auf seine Behörde zukommt. Denn was genau unter einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen ist, steht nirgends in Stein gemeisselt.
Adoptionsgeheimnis
Neben der Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen wird auch das Adoptionsgeheimnis gelockert: Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, können künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen – vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt. Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern vorliegen. Dem adoptierten Kind steht dagegen schon heute ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssten. Eine Auskunft, welche bis anhin eher selten in Anspruch genommen wurde. Auch seitens der leiblichen Eltern gab es bis anhin praktisch nie eine Anfrage, ihr Kind ausfindig zu machen, erinnert sich Körber.
Kind darf mitreden
Eine ganz grosse Verbesserung sieht Jordi bei den Mitwirkungsrechten der Adoptivkinder. Zwar bedurfte eine Adoption bis anhin die Zustimmung des urteilsfähigen Kindes (ca. ab zwölf Jahren). Im neuen Gesetz ist aber verankert, dass das Kind das Recht auf eine Anhörung hat und sich allenfalls mit einem Kinderanwalt gegen das neue Eltern-Kind-Verhältnis wehren kann. «Das stärkt klar die Stellung des Adoptivkindes und ist zu begrüssen», sagt der Präsident der Kreuzlinger KESB.