DJS verbietet Kreuzlinger Lebensmittelstände auf dem Boulevard
Kreuzlingen – Auf dem Boulevard hätte am Samstag an fünf Standorten je ein Lebensmittelstand aufgestellt werden sollen. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) beruft sich jedoch auf die Erläuterungen der COVID-19-Verordnung 2. Diese stellt einzelne Lebensmittelstände zwar Lebensmittelgeschäften gleich, erlaubt Lebensmittelmärkte hin-gegen nicht.
Seit dem Lockdown Mitte März fand der Wochenmarkt in der Marktstrasse nicht mehr statt. Und auch der Fisch- und Gemüsemarkt im Dreispitzpark musste wegen Corona schliessen. Um die frischen Waren von Feld, Wiese, Wald und See trotzdem anbieten zu können, suchte die Stadt nach einer Lösung.
So definierte die Stadt Kreuzlingen für die Marktfahrer der Marktstrasse insgesamt fünf Standorte auf dem Boulevard mit ausreichend Distanz, um so die Abstands- und Hygienevorschriften des Bundes einzuhalten. Jeder einzelne Marktstand wurde damit einem Lebensmittelgeschäft gleichgestellt, was gemäss COVID-19-Verordnung 2 erlaubt ist.
Das DJS hält in einem Schreiben an die Stadtkanzlei fest, dass gemäss den Erläuterungen des BAG zur COVID-19-Verordnung 2 ein einzelner Lebensmittelstand einem Lebensmittelgeschäft gleichgestellt und daher erlaubt ist. Lebensmittelmärkte sind dagegen nicht gestattet, und zwar unabhängig davon, wie viele Meter die Stände auseinanderstehen. Sollten sich andere Kantone nicht an diese Vorgaben halten, müsse dies so zur Kenntnis genommen werden, so das DJS. Gemäss Aussage des DJS werden die einzelnen über den Boulevard verteilten Standorte als Markt definiert und sind deshalb nicht erlaubt.
Die Stadt Kreuzlingen bedauert den Entscheid und die Auslegung dieser COVID-Verordnung im Kanton Thurgau ausserordentlich. Sobald der Bundesrat die Lockerung der Vorschriften bekannt gibt, werden die beliebten Wochenmärkte an der Marktstrasse und im Dreispitzpark wieder stattfinden.