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Hecken zurückschneiden

Kreuzlingen – Zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden ist es im Frühling wichtig, Bäume, Sträucher und Hecken regelmässig zurückzuschneiden. Gartenbesitzer und Liegenschaftsverantwortliche sind gebeten, ihre Hecken unter Einhaltung der Bestimmungen bis zum 19. Juni zu stutzen.

Die Grundeigentümer sind gebeten, den Bestimmungen bis am 19. Juni nachzukommen. (Bild: Ich bin dann mal raus hier./Pixabay)

Die Stadtverwaltung erinnert Verantwortliche von Grünflächen daran, ihre Hecken so zu schneiden, dass sie nicht in den Strassen- und Wegraum hineinragen und damit zu einer Gefahr für die Benutzenden werden. Grundlage bietet das Kantonale Gesetz über Strassen und Wege. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strassenmündungen dürfen die Pflanzen höchstens 80 Centimeter ab Strassenhöhe erreichen
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 Centimeter zur Strassen-, Weg- oder Trottoirgrenze aufweisen
  • Strassen-Randabschlüsse sind von Überwachsungen freizuhalten
  • Überragende Äste von Bäumen sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.5 Meter, bei Wegen und Trottoirs auf eine solche von 2.50 Meter zu schneiden.

Die Grundeigentümer sind gebeten, diesen Bestimmungen bis am 19. Juni nachzukommen und die nötigen Rückschnittsarbeiten vorzunehmen oder ausführen zu lassen. Damit leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und erleichtern die Strassenunterhaltsarbeiten. Nicht ausgeführte Rückschnittsarbeiten wird die Bauverwaltung nötigenfalls auf Kosten der Grund- beziehungsweise Hauseigentümer ausführen lassen.

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