/// Rubrik: Stadtleben | Topaktuell

Verwaltungsgericht weist Stimmrechtsbeschwerde ab

Kreuzlingen – Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weist die Stimmrechtsbeschwerde in Zusammenhang mit der Volksabstimmung «Neubau eines zentralen Stadthauses, Bau einer Tiefgarage und Neugestaltung der Festwiese» vom 27. November 2016 ab.

Das Verwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, «dass die Stimmberechtigten über einen Objektkredit für einen Neubau eines zentralen Stadthauses, den Bau einer Tiefgarage und die Neugestaltung der Festwiese am Standort Bärenplatz/Festwiese für maximal 47.5 Mio. Franken abgestimmt haben. Darüber wurde in der Abstimmungsbotschaft nicht unwahr oder unsachlich orientiert. «Auch sei dem Erfordernis der Objektivität genüge getan. Und «eine Irreführung der Stimmberechtigten habe weder in Bezug auf nicht genannte Ausnahmebewilligungen noch hinsichtlich der Auffassung der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) stattgefunden», schreibt das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. «Die Vorinstanz (kantonales Departement für Inneres und Volkswirtschaft DIV) hat somit zu Recht erkannt, dass die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt worden und das Ergebnis der Abstimmung nicht aufzuheben ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.»

Das Verwaltungsgericht nimmt unter anderem zur in der Abstimmungsbotschaft festgehaltenen Gebäudelänge und der damit zusammenhängenden Ausnahmebewilligung Stellung. «Ob es für die Realisierung dieses grossen Projekts letztlich eine oder mehrere Ausnahmebewilligungen bedarf, ist für den Einzelnen bei der Kreditgewährung nicht entscheidend. Eine Täuschung oder Irreführung der Stimmberechtigten in Bezug auf die notwendige Anzahl Ausnahmebewilligungen hat nicht stattgefunden», heisst es im Entscheid. Es könne von einem Unterdrücken wichtiger Elemente oder von einer für die Meinungsbildung bedeutenden Gegebenheit keine Rede sein.

 

Share Button

Weitere Artikel aus der Rubrik Stadtleben

3 thoughts on “Verwaltungsgericht weist Stimmrechtsbeschwerde ab

  1. Ruedi Anderegg

    Dasselbe Gericht hat entschieden, dass dieses Projekt nicht bewilligungsfähig ist, weil es gegen das Kreuzlinger Baureglement verstösst. Somit kann hier nicht gebaut werden!

    Antworten
  2. Ruedi Anderegg

    Aber bauen kann man trotzdem nicht, weil dasselbe Gericht dem Projekt die Bewilligungsfähigkeit abgesprochen hat, somit das Bauen untersagt hat! Also braucht es jetzt Alternativen! JA zur Initiative „freie Festwiese“, dann geht es endlich weiter an anderer Stelle.

    Antworten
  3. Bruno Neidhart

    Na ja, Herr Ruedi Anderegg: Das Verwaltungsgericht hatte eben zwei unterschiedliche Beurteilungen zu begutachten. Einerseits die Baurechtskonformität – andererseits eine Stimmrechstbeschwerde.

    Zur ersten Sache ist die Entscheidung klar: Das Projekt verstösst gegen das Baureglement.

    Zur zweiten Sache meinte das Gericht, die Abstimmenden seien „objektiv“ genügend über das Projekt informiert gewesen. Allgemein hätte also keine „Irreführung“ stattgefunden. Eine Vorinstanz (Departement Inneres/Volkswirtschaft) hätte mit Recht erkannt, dass die „Abstimmungsfreiheit nicht verletzt worden sei“. Die Beschwerde sei somit abzulehnen.

    Nun könnte man argumentieren, dass sich praktisch die Hälfte der Abstimmenden „nicht frei“ fühlten, als sie zur Abstimmung schritten, somit das Projekt ablehnten, und die Befürworter sich hingegen „frei fühlten“. So einfach ist die Sache wohl wieder nicht…..

    Oder, könnte man argumentieren, dass sich die Zustimmenden zu wenig informierten – informiert haben konnten, was für Hürden für dieses Projekt behördlicherseits eingearbeitet wurden. Eine „Abstimmungsfreiheit“ müsste also entsprechend noch lange nicht heissen, alles auf eine Weise verstanden zu haben, was dann zum Beispiel ein Verwaltungsgericht ablehnen könnte. Aha.

    Das (eine Ablehnung) ist dann enstprechend auch geschehen und weiterhin aktenkundig.

    Die Frage ist nun, ob die Abstimmenden ebenso gestimmt hätten, wenn sie sich genau bewusst gewesen wären, auch dann einem Projekt zu zu stimmen, das dann im Nachhinein als „nicht regelkonform durch das gültige Baureglement“ erklärt werden „müsste“. Eine witzige Vorstellung!

    Somit ist „Abstimmungsfreiheit“ ein Begriff, der in seiner Würdigung sehr differenziert ausgelegt werden könnte. Freiheit schwebt hier zwischen einer nicht erkannten „Unterdrückung von Schwachstellen erkennbarer Tatsachen“, bis hin zu einer hieb- und stichfesten, verlässlichen Vorlage für die Abstimmenden, die mindestens „im Vorfeld erkennbare Tatsachen“ schon mal ausschliesst.

    Das Verwaltungsgericht entschied dann schlicht ablehnend aufgrund „erkennbarer Tatsachen“. Ob alle Befürworter diese „erkennbare Tatsache“ in ihr Abstimmungsverhalten eingebaut hatten, ist fraglich. Wäre schon erstaunlich!

    Verwirrend alles, wenn man bedenkt, dass die Frage, warum „ausgerechnet hier“ ein behördlicher Koloss entstehen soll, solange demokratisch nicht beantwortet ist, wie denn „Alternativen“ dazu aussehen könnten – örtlich, baulich, finanziell.

    Diese Frage wäre eindeutig dem Begriff „Abstimmungsfreiheit“ zuzuordnen. Das wurd verpasst. Die Frage steht nun erstmals an.

    Herr Rudi Anderegg hat dazu eine klare Meinung.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert