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Rückführung zweier Kinder nach Serbien

Thurgau – Das Obergericht verpflichtete eine Mutter, die mit den zwei gemeinsamen Kindern ferienhalber in die Schweiz gereist war und gegen den Willen des Vaters hier bleiben wollte, die Kinder zu ihm nach Serbien zurückzubringen.

Das Gericht verpflichtet die Mutter, die Kinder nach Serbien zurückzubringen. (Bild: succo/Pixabay)

Die Eltern waren 2016 gemeinsam mit ihrem damals vierjährigen Sohn und ihrer zweijährigen Tochter aus der Schweiz nach Serbien gezogen. Dort wurden sie 2021 geschieden; das serbische Gericht vertraute die Kinder der Mutter an und räumte dem Vater unter anderem das Recht ein, über wesentliche Fragen wie den Wohnort des Kindes mitzuentscheiden. Im Sommer 2021 reiste die Mutter für Ferien und Verwandtenbesuche mit den Kindern in die Schweiz und gab an, Mitte August wieder in Serbien zu sein; dies geschah im Einverständnis mit dem Vater. Während dieses Aufenthalts teilte sie dem Vater mit, sie werde mit den Kindern nicht nach Serbien zurückkehren. Darauf verlangte dieser die Rückführung der Kinder nach Serbien.

Zuständig für die Beurteilung solcher Gesuche ist das Obergericht des Kantons, in dem sich die Kinder befinden, hier also das Thurgauer Obergericht. Anwendbar ist das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), ein multilaterales Abkommen, dem mehr als 100 Staaten beigetreten sind. Dessen Ziel ist die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder und die Gewährleistung der tatsächlichen Beachtung des in einem Vertragsstaat bestehenden Sorge- und Besuchsrechts in den anderen Vertragsstaaten. Sowohl Serbien als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.

In den letzten zehn Jahren hatte sich das Obergericht in knapp einem Dutzend Fällen mit sogenannten «Kindesentführungen» zu befassen. In mehr als der Hälfte der Fälle einigten sich die Parteien in einem Vergleich. In den übrigen Fällen hiess das Obergericht das Rückführungsgesuch gut.

Laut dem HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich ins Ausland verbracht oder widerrechtlich im Ausland zurückgehalten wurde. Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird. Um festzustellen, wem das Sorgerecht zugesprochen wurde, ist ausschliesslich die Rechtsordnung des Staates heranzuziehen, in dem das Kind vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; mithin kam hier serbisches Recht zur Anwendung. Dem Elternteil, der das Elternrecht nicht ausübt, verbleibt nach dem serbischen Familiengesetz unter anderem das Recht, über Fragen, die das Leben der Kinder wesentlich betreffen, mitzuentscheiden; dazu gehört etwa die Entscheidung über die Änderung des Wohnorts des Kindes. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder verletzte die Mutter, indem sie die Kinder gegen den Willen des Vaters ab August 2021 in der Schweiz zurückbehielt. Laut HKÜ kann nur in zwingenden Ausnahmefällen von einer Rückführung abgesehen werden, etwa wenn diese zu einer aktuellen und konkreten, direkten Gefährdung des Kindes führen würde. Zwar ist die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder, und beide sagten übereinstimmend aus, sie könnten sich eine Rückkehr nach Serbien ohne die Mutter nicht vorstellen. Aber angesichts ihres Alters von zehn und acht Jahren – so das Obergericht – könne auf ihren Willen nur beschränkt abgestellt werden. Dass die beiden sich eine Trennung von der Mutter nicht vorstellen könnten, sei insofern zu relativieren, als es den beiden dabei mehr um die Hauptbetreuung zu gehen scheine als um die Frage, in welchem Land sie wohnten. Einen eigentlichen Widerstand gegen die Rückführung nach Serbien stelle dies nicht dar. Gestützt auf die Kinderanhörung schienen die beiden Kinder ohnehin keine Vorstellung davon zu haben, was es für sie bedeuten würde, wenn sie – notfalls ohne die Mutter – nach Serbien zurückkehren müssten. Eine ernsthafte Gefahr eines seelischen Schadens oder eine auf andere Weise unzumutbare Lage für die Kinder begründe eine vorübergehende Trennung von der Mutter aufgrund der (ebenfalls) engen Beziehung der Kinder zum Vater und seinen Eltern sowie zu Serbien und dem bekannten Wohnort des Vaters nicht. Die Mutter dürfe den Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz nicht eigenmächtig beschliessen, da dem Vater betreffend den Wohnsitz der Kinder ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Es sei der Mutter überdies zuzumuten, die Kinder in Serbien zu betreuen, auch wenn dies für sie im Vergleich zur Schweiz schwieriger sein möge. Ob sie sich zu einer Rückkehr entschliesse oder nicht, stehe ihr hingegen frei, zumal den Kindern auch eine Rückkehr nach Serbien ohne sie zumutbar sei.

Unter Abwägung aller Interessen ordnete das Obergericht die Rückführung der Kinder zum Vater nach Serbien an. Die Mutter focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an; dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. August 2022, 5A_518/2022, ab und bestätigte den Obergerichtsentscheid.

Obergerichtsentscheid vom 2. Juni 2022, Z1.2022.1

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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