Botschaft zum Gastgewerbegesetz verabschiedet
Thurgau – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken verabschiedet. Das neue Gesetz soll weniger Bestimmungen umfassen und schlank sein mit nur noch zwei Bewilligungsarten. Zahlreiche Hinweise aus der Vernehmlassung wurden aufgenommen.
Das geltende Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 26. Juni 1996 regelt die gastgewerbliche Tätigkeit und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken. Anstoss zur Revision dieses inzwischen rund 25-jährigen Gesetzes gab die im August 2020 vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion «Ein moderneres Gastrogesetz – damit die Vielfalt bleibt». Mit dieser Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, das Gastgewerbegesetz so zu ändern und damit die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass Patente und Bewilligungen neu auch an juristische Personen erteilt werden können, soweit der Nachweis erbracht wird, dass daran eine natürliche Person beteiligt ist oder die juristische Person eine natürliche Person beschäftigt, welche die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Das neue Gesetz soll weniger Bestimmungen umfassen und schlank sein mit nur noch zwei Bewilligungsarten: eine für den Handel mit Alkohol und eine für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit. Damit soll den aktuellen Entwicklungen in der Gastronomie Rechnung getragen werden.
Vom 24. März bis 22. Juni wurde zum Entwurf für ein neues Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz eine externe Vernehmlassung durchgeführt. Der Vernehmlassungsentwurf umfasste als wesentliche Änderungen die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung für die verschiedenen Formen von gastgewerblichen Tätigkeiten, die Möglichkeit, gastgewerbliche Bewilligungen neu auch juristischen Personen zu erteilen sowie die Abschaffung der bisherigen Form der Wirteprüfung und deren Vereinfachung (auf Verordnungsstufe). Die Totalrevision wurde schliesslich für weitere kleinere materielle Anpassungen sowie für Änderungen im redaktionellen Bereich und in der Gesetzesstruktur genutzt.
Insgesamt gingen 30 Stellungnahmen ein. Der Erlass wurde von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mehrheitlich begrüsst. Positiv aufgenommen wurden insbesondere die Verschlankung und Modernisierung des Gesetzes, die Vereinheitlichung des Bewilligungswesens, die Reduktion auf nur noch zwei Bewilligungsarten und die geplante Vereinfachung der Wirteprüfung auf Verordnungsstufe. Demgegenüber wurde mehrfach eine Präzisierung der Regelungen betreffend die Bewilligungserteilung an juristische Personen gewünscht. Für den Vollzug und die Kontrolle bestünden noch offene Fragen, die mindestens auf Verordnungsstufe zu konkretisieren seien. Weiter wurde der angedachte Gebührenkatalog, insbesondere die fixe Gebühr für sämtliche gastgewerbliche Tätigkeiten in der Höhe von 1’500 Franken, als nicht wirtschaftsfreundlich kritisiert.
Die Gebühr soll reduziert werden
Der nun vorliegende Entwurf hat der Regierungsrat aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens in verschiedenen Punkten angepasst. So soll für eine Übereinstimmung der Begrifflichkeit mit dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Begriff «alkoholhaltig» im ganzen Gastgewerbegesetz jeweils durch den Begriff «alkoholisch» ersetzt werden und unter die Ausnahmeregelung vom Geltungsbereich sollen nicht nur Lebensmittelautomaten und Marronistände fallen, sondern auch Betriebe, von denen nur ein geringes Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeht und bei denen Speisen und Getränke mit geringem Zubereitungsaufwand verabreicht werden. Damit die Abgrenzung zu den bewilligungspflichtigen Ständen und Betrieben klar ist, soll zusätzlich festgehalten werden, dass kein Platzangebot zur Konsumation vor Ort zur Verfügung gestellt werden darf. Weiter soll die Bewilligungspflicht präzisiert werden, um die in der Motion geforderte neue Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person besser umzusetzen. Ausserdem sollen die Bestimmungen zu den Verlängerungen, Freinächten und regelmässig stattfindenden Veranstaltungen geändert und vereinfacht werden. Um den in den Vernehmlassungen geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen, die Gebührenhöhe sei für kleinere Betriebe zu hoch, soll die einmalige Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit auf 1’000 Franken reduziert werden.
Die geplante Aufhebung der Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung für die verschiedenen Formen von gastgewerblichen Tätigkeiten wird sowohl für die Politischen Gemeinden als auch für den Kanton zu einer administrativen Entlastung führen. Schwierig abzuschätzen sind die Auswirkungen auf die Gebühreneinnahmen, da sich die bisher unterschiedlichen Gebühren für die einzelnen Patent- und Bewilligungsarten auf zwischen 300 Franken bis 2’500 Franken beliefen. Die Gebühren für regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen (3’000 Franken) sowie für regelmässige Freinächte (4’000 Franken) sollen dagegen unverändert bleiben. Die Einnahmen für die Abnahme der Wirteprüfung durch den Kanton würden bei der angedachten Vereinfachung der Wirteprüfung ebenfalls wegfallen, ebenso der damit verbundene administrative Aufwand. Die Abgaben auf gebrannten Wassern sollen dagegen unverändert beibehalten werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Einnahmen der Politischen Gemeinden und des Kantons im Bereich des Gastgewerbes reduzieren werden.