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Revidiertes Erbrecht ist in Kraft getreten

Thurgau – Am 1. Januar ist das revidierte Erbrecht in Kraft getreten. Die Änderungen machen eine flexiblere Nachlassplanung möglich. Bestehende Regelungen in Testamenten und Erbverträgen sollten überprüft werden.

(Bild: Gerd Altmann/Pixabay)

Das revidierte Erbrecht enthält Neuerungen im Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (bisher 3/4) und derjenige der Eltern ist ganz aufgehoben. Der Erblasser erhält damit einen grösseren Spielraum, um nebst den pflichtteilsgeschützten Erben auch andere Personen, wie zum Beispiel eine Lebenspartnerin, wesentlich zu begünstigen.

Gemäss dem früheren Recht behielt jeder Ehegatte bis zur rechtskräftigen Scheidung sein Erb- und Pflichtteilsrecht. Neu verliert der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen seinen Pflichtteilsanspruch bereits während dem Scheidungsverfahren und kann vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden. Dies muss jedoch in einem Testament festgehalten werden.

Das neue Recht sieht vor, dass ein Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich keine Schenkungen mehr ausrichten darf, ohne dass solche anfechtbar sind. Davon ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke. Es empfiehlt sich, in den Erbvertrag Vorbehalte aufzunehmen, die es dem Erblasser erlauben, weiterhin Zuwendungen in beschränktem Umfang oder auch unbeschränkt auszurichten.

Weitere Revisionspunkte betreffen die Begünstigung des Ehegatten mit der Nutzniessung oder der Vorschlagszuweisung sowie die Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Nachlass.

Für Erblasserinnen und Erblasser, die keine letztwillige Verfügung verfasst haben, ändert sich nichts. Ihr Nachlass vererbt sich gleich wie nach dem bisherigen Recht. Wenn bereits ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, kann das revidierte Erbrecht je nach Formulierung und Familiensituation wesentliche Auswirkungen auf die zukünftigen Erben haben.

Es wird empfohlen, die bestehenden Regelungen zu überprüfen und abzuklären, ob und welche Auswirkungen das revidierte Recht auf die Erbfolge hat. Es kann sich lohnen, eine Verfügung von Todes wegen neu zu formulieren, um spätere Überraschungen oder Konflikte zu vermeiden. Die Notariate im Kanton Thurgau beraten die Bürgerinnen und Bürger in allen Erbrechtsangelegenheiten und sie überprüfen gerne die bestehenden Nachlassregelungen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.gni.tg.ch zu finden.

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